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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) der Stadttaxi Dachau, Berliner Straße 11, 85221 Dachau (nachfolgend Stadttaxi Dachau genannt)

 

  

§ 1 Allgemeines

Für die Geschäftsbeziehung zwischen Stadttaxi Dachau und den Kunden der von  Stadttaxi Dachau angebotenen Beförderungsleistungen in der Personen- und Sachbeförderung gelten die unten aufgeführten AGB. Änderungen der AGB bleiben vorbehalten. Die jeweils gültige Fassung der AGB wird im Internet veröffentlicht, ist in den Geschäftsräumen von Stadttaxi Dachau deutlich sichtbar ausgehängt und in den Fahrzeugen von Stadttaxi Dachau zur Einsichtnahme erhältlich. Es gilt jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowie bei Dauerschuldverhältnissen die zum Zeitpunkt der Bestellung der Beförderungsleistung aktuelle Fassung der AGB. Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn Stadttaxi Dachau  sie schriftlich akzeptiert hat.

 

§ 2 Vertragsabschluss

1. Stadttaxi Dachau  nimmt Fahraufträge mündlich, fernmündlich, E-Mail, schriftlich oder online an. Zu einem Vertragsabschluss kommt es jedoch nur, wenn Stadttaxi Dachau entweder diesen Auftrag schriftlich im Voraus bestätigt hat oder wenn die Fahrt tatsächlich angetreten wird. Sollte die Annahme einer Bestellung auf Grundlage eines Druck-, Rechen- oder Schreibfehlers erfolgt sein, behält sich Stadttaxi Dachau den Rücktritt vor.

2. Für Terminfahrten zum Flughafen, Bahnhof oder Hafen oder Abholungen ab Flughäfen, Schiffen oder Bahnhöfen kann eine bestimmte Abholzeit vereinbart werden. In diesen Fällen müssen Stadttaxi Dachau Fahrplanänderungen durch den Kunden so rechtzeitig zur Kenntnis gelangen, dass zwischen den Parteien gegebenenfalls eine Änderung der Abholzeit vereinbart werden kann. Anderenfalls haftet der Kunde für die von Stadttaxi Dachau  entstehenden Schäden. Abholungen ab Flughäfen können sich, sofern keine bestimmte Abholzeit vereinbart wurde, auch auf die Ankunft bestimmter Flüge beziehen. In diesem Fall obliegt es dem Kunden, Stadttaxi Dachau  die genauen Flugdaten, insbesondere die Flugnummer, mitzuteilen. Vertraglich geschuldet ist stets die Abholung zum Zeitpunkt der planmäßigen Ankunft, es sei denn der Kunde teilt Stadttaxi Dachau die geänderte Ankunftszeit rechtzeitig mit.

 

§ 3 Rücktritt und Kündigung durch den Kunden

3. Wird ein Auftrag vor dem schriftlich bestätigten Fahrtermin durch den Kunden zurückgenommen, fallen folgende Stornogebühren an:

3.1. Bei Personenbeförderung mit Pkw:

3.1.1. Keine Stornogebühren sofern die Leistungserbringung noch nicht begonnen wurde. Sonst in Höhe der erbrachten Leistung.

3.3. Bei Sachtransporten:

3.3.1. Keine Stornogebühren sofern die Leistungserbringung noch nicht begonnen wurde. Sonst in Höhe der erbrachten Leistung.

 

§ 4 Preise

1. Alle Preisangaben gegenüber Endverbrauchern sind in EURO und einschließlich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe angegeben. Gewerbe treibenden werden Nettopreise genannt.

1.1. Nicht enthalten sind mögliche Verkehrswegnutzungsgebühren wie Fähren, Tunnelgebühren etc.

2. Maßgeblich bei Taxifahrten ist die jeweils gültige Taxitarifverordnung des Landratsamtes Dachau. Diese sind in den Geschäftsräumen von Stadttaxi Dachau einzusehen.

3. Stadttaxi Dachau befördert zu den aktuellen Taxitarifverordnung.

4. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Fahrttermin mehr als 2 Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Erbringung der Leistung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist Stadttaxi Dachau berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen.

5. Der Kunde ist zum Rücktritt berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung um mehr als 10 % übersteigt.

 

§ 5 Fälligkeit und Zahlung, Verzug

1. Der Fahrpreis ist sofort bei Erbringung fällig und wird sofort erhoben. Die Bezahlung kann bar, oder per EC-/ Kreditkarte erfolgen. Stadttaxi Dachau  behält sich weiterhin das Recht auf Vorauszahlung vor. Ausgenommen davon sind Aufträge, für die im Voraus eine anderslautende, schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

2. Bei Rechnungskunden sind Zahlungen für Dienstleistungen spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der leistungsbezogenen Rechnung zu leisten. Abzüge und abweichende Zahlungsfristen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

3. Die Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn Stadttaxi Dachau  über den Betrag unbeschränkt verfügen kann. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach vorbehaltloser Einlösung als Zahlung.

4. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist Stadttaxi Dachau berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. über dem Basiszinssatz zu fordern. Falls Stadttaxi Dachau nachweisbar ein höherer Verzugsschaden entstanden ist, ist Stadttaxi Dachau berechtigt, auch diesen geltend zu machen (§ 288 Abs. 3 BGB).

 

 

§ 6 Beförderung von Personen und Sachen

1. Die Kunden haben sich jederzeit so zu verhalten, dass die Sicherheit des Fahrzeuges, des Fahrers und des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Sicherheit anderer Fahrgäste sowie sonstiger Dritter nicht gefährdet wird. Sie tragen die Verantwortung für die Einhaltung der Anschnallpflicht für sich sowie für die Beaufsichtigung und die Einhaltung der Sicherungspflicht in ihrer Begleitung befindlicher, minderjähriger Personen sowie für die Beaufsichtigung und ordnungsgemäße Sicherung mitgeführter Tiere. Die Kunden haben Sorge zu tragen, dass sie oder sich in ihrer Begleitung befindliche, minderjährige Fahrgäste die Fahrzeugtüren nur auf Aufforderung durch den Fahrer öffnen. Kunden und sie begleitende Personen sind gleichwohl verpflichtet zu prüfen, ob ein Öffnen der Türen gefahrlos möglich ist. Im Falle von Schäden haften Kunden und sie begleitende Personen für sämtliche von ihnen verursachte Schäden.

2. Die Auswahl und Ausstattung des Fahrzeuges ist Stadttaxi Dachau  freigestellt. Die Kunden haben auf besondere Beförderungswünsche, insbesondere wegen gesundheitlicher Erfordernisse, oder Ankunftstermine bei der Bestellung und bei Fahrtantritt hinzuweisen.

3. Bei kilometerabhängiger Fahrpreisberechnung wird die zu Grunde liegende Fahrstrecke auf Kundenwunsch vor Fahrtantritt gemeinsam mit dem Kunden festgelegt. Bei Kilometer unabhängigen Fahrpreisen, insbesondere bei Sammelfahrten ist Stadttaxi Dachau  die Wahl der Fahrstrecke freigestellt.

4. Mitgenommene Gepäckstücke und in Begleitung beförderte Tiere befinden sich während der Beförderung in der Obhut des Kunden, auch wenn Stadttaxi Dachau  der sachgerechten Ladung und Sicherung behilflich ist. Sofern eine Ladungssicherung nicht möglich ist oder Gegenstände nur unter Inkaufnahme einer Gefährdung von Fahrer, Fahrzeug oder Dritter geladen werden können, können solche Gegenstände von der Beförderung ausgeschlossen werden.

5. Nahrungsmittel werden nur in geschlossenen Behältnissen befördert. Eine Öffnung solcher Behältnisse oder der Genuss von Nahrungsmitteln ist während der Fahrt ohne das ausdrückliche Einverständnis von Stadttaxi Dachau  untersagt. Das Rauchen in Taxen ist gesetzlich verboten.

6. Bei Übernahme von zum Transport geeigneten Sachen wird Stadttaxi Dachau  diese nur auf ausdrückliches Verlangen des Kunden auf Vollständigkeit prüfen. Hierzu hat der Kunde bei Übernahme eine entsprechende schriftliche Übernahmebestätigung vorzulegen. Sachen werden von Stadttaxi Dachau  in zumutbarer Form geladen und gesichert. Zeigt sich bei Ablieferung des Kuriergutes am Fahrziel eine Mindermenge oder ein Mangel gegenüber der bestätigten Übernahmebestätigung, ist dies Stadttaxi Dachau  direkt bei Anlieferung schriftlich unter Angabe von Art und Umfang des Schadens mitzuteilen.

7. Bei Fahrten ins Ausland verpflichtet sich der Fahrgast/die Fahrgäste im Besitz von gültigen Ausweispapieren zu sein.

 

§ 7 Gewährleistung, Haftung und Haftungsbeschränkung

1. Natürlicher Verschleiß an Transportgütern, Gepäck etc. ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. Koffer, Taschen und andere Transportbehältnisse befinden sich während des Transportes durch Stadttaxi Dachau  in sachgemäßer Nutzung und unterliegen während dieser Beförderung natürlichem Verschleiß. Auch Lackbeschädigungen von durch Stadttaxi Dachau  transportierten Fahrrädern, Rollstühlen und Kinderwagen etc. können auch beim Transport nicht ausgeschlossen werden und sind daher ebenfalls als natürlicher Verschleiß zu betrachten.

2. Kuriergut, welches ohne persönliche Begleitung des Kunden befördert wird, ist von der Gewährleistung ausgeschlossen, sofern nicht vor Fahrtantritt eine geeignete Übernahmebestätigung durch Stadttaxi Dachau  gegengezeichnet wurde (vgl. § 5 Ziffer 6).

3. Mögliche Gewährleistungsansprüche bezüglich Beschädigungen von Transportgut sind Stadttaxi Dachau  umgehend bei Fahrtende zur Kenntnis zu bringen.

4. Die Kunden tragen die Verantwortung für jedwede Körper- oder Sachschäden, die sich aus dem eigenen Genuss von Nahrungsmitteln im Fahrzeug ergeben, auch wenn ihnen dieser Genuss durch Stadttaxi Dachau  gestattet wurde.

5. TStadttaxi Dachau  haftet für Schäden, die dem Kunden durch unpünktliche Abfahrt oder Ankunft am Fahrziel entstehen nur, wenn

a. die Einhaltung einer bestimmten Abfahrts- der Ankunftszeit zwischen Stadttaxi Dachau  dem Kunden rechtzeitig zuvor ausdrücklich vereinbart wurde

b. und die Leistungsstörung nicht durch Naturkatastrophen, unvorhergesehene technische Mängel, Verkehrsstaus, schlechte Witterung, höhere Gewalt, Unfälle oder aus Gründen entsteht, die im Bereich des Kunden liegen. Stadttaxi Dachau  haftet ferner nicht, wenn der Kunde die Abfahrts- oder Ankunftszeit selbst bestimmt hat und hierbei gewöhnliche Fahrtverzögerungen etwa durch Stau unberücksichtigt gelassen hat. Insbesondere kurzfristige Flugplanänderungen oder eine gegenüber der geplanten Ankunftszeit verfrühte oder verspätete Ankunft des Kunden entbinden diesen nicht von seiner Leistungspflicht.

6. Gewährleistungsansprüche, die aus terminlichen Leistungsmängeln entstehen sind schließlich ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Leistungserbringung schriftlich geltend gemacht werden.

7. Die Haftung von Stadttaxi Dachau hau für Schäden, die nicht Körper- oder Gesundheitsschäden sind, ist auf den zweifachen Fahrpreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch Stadttaxi Dachau verursacht wird.

8. Der Kunde haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für alle von ihm verursachten Sach- oder Körperschäden. Das gilt auch für Schäden, die durch minderjährige Begleitpersonen, mitgeführte Tiere oder mitgeführte Transportgüter verursacht werden, welche, aus gesundheitlichen oder fahrlässigen Gründen, am Eigentum von Stadttaxi Dachau  oder dritten Personen entstehen. Dies gilt im Besonderen auch für Schäden, die durch Verunreinigung durch Erbrechen, Inkontinenz oder mitgeführte Nahrungsmittel entstehen. Bei der Bezifferung solcher Schäden wird Inkontinenz neben der Beseitigung auch entgangenen Gewinn durch Ausfallschäden geltend machen, die durch Lüftung oder Trocknung entstehen.

9. Bucht eine Betreuungseinrichtung, ein Betreuer oder eine sonstige, zur Aufsicht über eine unter Betreuung stehende Person berufene natürliche Person / Einrichtung für die unter Betreuung stehende Person eine Beförderung, so ist Stadttaxi Dachau  über diesen Umstand zu informieren. Die buchende Stelle Person haftet dann für alle Schäden, welche die beförderte, unter Betreuung stehende Person während der Fahrt oder im Zusammenhang mit der Fahrt Stadttaxi Dachau.

 

§ 8 Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB oder eine künftig aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Entsprechendes gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass eine Regelungslücke besteht. Die Parteien sind darüber einig, dass anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene Regelung treten soll, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was sie gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, wenn die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lücke bekannt gewesen wäre. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in dem Vertrag vorgeschriebenem Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahekommendes, rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.

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